Habe ich Anspruch auf eine Prozesskostenhilfe bei Scheidung?

Steht eine Scheidung an, kostet das in erster Linie viel Geld. Genaue Kosten können nicht pauschal ausgedrückt werden, da der Streitwert bzw. die Gerichtskosten und Anwaltskosten individuell nach dem Nettoeinkommen der Eheleute, dem vorhandenen Vermögen und der Unterhaltspflichtigen Kinder berechnet werden. Hat einer der beiden Ehegatten oder beide nur ein sehr geringes oder gar kein Einkommen, kann Prozesskostenhilfe bei Gericht beantragt werden. Entweder werden dann die Anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten vom Staat übernommen oder es gibt eine Möglichkeit diese in Raten zu bezahlen. Das ist wiederum auch abhängig vom Nettoeinkommen.

Beantragt wird die Prozesskostenhilfe bei Scheidung vom Rechtsanwalt des Antragstellers. Der Anwalt kümmert sich um die Formulare, die er dann mit dem Antragsteller gemeinsam ausfüllt.

Eine Ratenfreie Prozesskostenhilfe bekommt man nur dann wenn entweder gar kein oder nur ein sehr geringes Einkommen vorliegt. Vom Bruttoeinkommen werden alle Verbindlichkeiten und Aufwendungen abgezogen wie zum Beispiel Steuern, Versicherungen sowie notwendige Ausgaben wie Miete und Nebenkosten, Unterhalt an den Partner oder Kreditzahlungen. Bleiben nach Abzug sämtlicher Punkte und dem eigenen Lebensbedarfs nur 15 Euro oder weniger übrig, wird der Antragsteller von den Kosten befreit.

Bleibt allerdings mehr Geld übrig kann eine Ratenzahlung auf bis zu vier Jahren vereinbart werden.

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