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Die Eigenheimzulage bei einer ScheidungEiner der größten staatlichen Subventionen in Deutschland war damals die Eigenheimzulage. Man wollte damit die Schaffung von selbstgenutztem Wohneigentum fördern, was für den Staat einen Aufwand von 11,4 Mrd. Euro verursacht hat. Jedoch wurde diese Zulage von der großen Koalition gestrichen. Diese wird nur noch für diejenigen gewährt, die noch vor dem 01. Januar 2006 eine Bauantrag gestellt haben oder einen notariellen Kaufvertrag abgeschlossen haben. Der Förderzeitraum beträgt 8 Jahre. Bei einem Erwerb des Eigenheims zwischen dem 01.01.04 und dem 31.12.05 stehen einem 1% der Anschaffungskosten zu (Obergrenze: 1.250 Euro jährlich) zzgl. 800 Euro für jedes Kind Bei einer Anschaffung vor dem 01.01.04 erhält man jährlich 5% der Herstellungskosten (Obergrenze: 2556 Euro für Neubauten) bzw. 2,5% (Obergrenze: 1278 Euro für Altbauten) Für jedes Kind 767 Euro zzgl. Eigenheimzulage bei Scheidung Trennt sich das Ehepaar in diesen 8 Jahren, kann ein Partner die gesamte Zulage beanspruchen, sofern er den Anteil des Ex-Ehepartners übernimmt. Er kann jedoch die im Jahr der Trennung entfallende Eigenheimförderung durch den hinzuerworbenen Miteigentumsanteil nur dann in Anspruch nehmen, wenn der Ex-Ehepartner auf seinen Teil verzichtet. |
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