Kindergeld bei Scheidung

Häufig kommt es bei einer Scheidung zur der Frage, wer das Kindergeld nach der Scheidung erhält und wie dieses auf den Unterhalt angerechnet wird.

Das Kindergeld wird generell immer nur an ein Elternteil ausbezahlt. Nach § 64 II Satz 1 EStG erhält dieser Elternteil Kindergeld, in dessen Haushalt das Kind lebt.

Hier ein kleiner Tipp:
Wenn das Kindergeld die ganze Zeit an den Vater des Kindes gezahlt wurde und das Kind nun bei der Mutter lebt, hat diese ein Recht auf die Zahlung des Kindergeldes. Bei der zuständigen Familienkasse kann dies beantragt werden.

Ist das Kind bereits volljährig gelten folgende Bestimmungen: Der Unterhalt richtet sich nach dem Einkommen der Eltern. Hierbei wird vorerst das Einkommen der Eltern zusammengerechnet. Es gilt hier die Alterstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle.

Ausnahmeregelung:
Wenn keiner der beiden Elternteile seiner Unterhaltspflicht nachkommt, kann das Kindergeld direkt an das Kind ausgezahlt werden.

Das Thema Kindergeld kommt innerhalb einer Scheidung öfter auf und es ist schwer zu erklären, wie dieses berechnet wird, da es mehrere Ausnahmeregelungen gibt. Am besten lassen Sie sich für genauere Informationen von einem Fachmann beraten.

Kinderfreibetrag bei Scheidung Pro Kind steht einem zusammenlebenden Paar ein Kinderfreibetrag von 304 Euro zu. Leben die Eltern getrennt, wird dieser Kinderfreibetrag auf beide Elternteile verteilt. Jeder erhält 154 Euro. Es ist nicht möglich, den Kinderfreibetrag nur auf einen Elternteil umzuschreiben. Wichtig zu wissen ist hierbei, dass man entweder Kindergeld oder den Kinderfreibetrag bekommt. Beides ist nicht möglich. Welche Möglichkeiten sich für Sie am besten eignet, wird vom Finanzamt errechnet. In der Regel kann man aber sagen, dass jemand, der Einkommen von etwa 50.000 Euro zu versteuern hat, mit dem Kinderfreibetrag besser dran ist, als mit der Zahlung des Kindergeldes.

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