Rentenanspruch nach Scheidung

Im sog. Versorgungsausgleich kümmert sich das Familiengericht um die gemeinsam erarbeiteten Werte bzw. den Rentenanspruch nach der Scheidung. Die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche werden durch den Versorgungsausgleich aufgeteilt. In der gesetzlichen Rentenversicherung verringert sich die die Rente des Ausgleichspflichtigen, während sie sich beim Ausgleichsberechtigten erhöht.

Folgende Ansprüche werden ausgeglichen:

  • Aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Gegen einen privaten Versicherungsträger (nur in bestimmten Fällen)
  • Gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger
  • Aus Beamtenversorgung

Grundsätzlich ist der Versorgungsausgleich Teil des Scheidungsurteils. Wenn dieser jedoch aus dem Scheidungsverfahren genommen wurde, wird ein zusätzlicher Beschluss über den Versorgungsausgleich festgelegt. Ob und in welcher Höhe ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird, entscheidet allein das Familiengericht. Ihre Entscheidung wird dann vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger umgesetzt und der Anspruch auf Rente nach der Scheidung steht fest.

Betriebsrente nach Scheidung
Aus einer Neuregelung des Versorgungsausgleichs geht hervor, dass Frauen, die während der Ehe nur wenig gearbeitet haben und sich um die Kinder gekümmert haben, zum Zeitpunkt der Scheidung die Hälfte der Betriebsrente des Mannes zugesprochen bekommt, was die Anwartschaft des Mannes automatisch verringert. Sie erhält beim Versicherungsträger ein eigenes Konto.

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